Garagenordnung
Die Garagenordnung gilt einerseits für alle Abstellplatz-MieterInnen als Ergänzung zu Ihrem Mietvertrag und andererseits auch für alle FußgängerInnen, RadfahrerInnen und sonstige NutzerInnen der Garagenflächen.
Die nachstehenden Punkte wurden im Einvernehmen mit dem Mieterbeirat erstellt und können nach Erfordernis ergänzt oder abgeändert werden.
1.) Allgemein:
Die Garage ist eine Verkehrsfläche zur Zu- und Abfahrt zu den Einstellplätzen sowie zur unterirdischen Verbindung der einzelnen Wohnblöcke. Daher ist die Nutzung nicht nur durch Abstellplatz-MieterInnen zulässig sondern auch durch FußgängerInnen, RadfahrerInnen und dergleichen.
Für alle BenutzerInnen und VerkehrsteilnehmerInnen in der Garage gilt prinzipiell die Straßenverkehrsordnung (StVO), soweit im Mietvertrag oder in dieser Garagenordnung nicht anders geregelt. Die in der Garage angebrachten Verbots-, Gebots- und Hinweistafeln sind zu befolgen.
Aufforderungen durch MitarbeiterInnen der Hausverwaltung sowie durch das Sicherheitspersonal sind nachzukommen. Diese Organe sind auch berechtigt, Übertretungen zu ahnden und gegebenenfalls auch zur Anzeige zu bringen. Bei massiven oder schwerwiegenden Übertretungen, insbesondere bei der Gefährdung anderer Personen, ist die Hausinhabung/Hausverwaltung berechtigt, die Nutzung der Garage zu untersagen und gegebenenfalls auch den Einstellvertrag zu kündigen.
Rauchen sowie hantieren mit offenem Feuer ist aufgrund der Brand- und Explosionsgefahr strengstens untersagt. Ebenso ist die Lagerung von Gegenständen (z.B. Dachbox, Surfbrett, Gebinde mit Betriebsmittel, etc.) sowohl auf den Einstellplätzen als auch auf den allgemeinen Bereichen nicht zulässig.
2.) Kraftfahrzeuge:
- a) Das Befahren der Garage sowie auch das Einstellen selbst ist nur mit zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und mit einem polizeilichen Kennzeichen erlaubt.
- b) Fahrzeuge, die aufgrund eines Wechselkennzeichens oder wegen vorübergehender Stilllegung (z.B. Wintersaison) kein polizeiliches Kennzeichen tragen, sind von dem/der Besitzer/in mit einem entsprechenden Vermerk und der Kennzeichennummer zu versehen. Ohne Kennzeichen dürfen diese Fahrzeuge jedoch nicht in der Garage bewegt werden.
c) Die vorgeschriebene Geschwindigkeit von max. 10km/h ist einzuhalten, damit der notwendige Bremsweg – auch bei unvorhergesehenen Ereignissen – eingehalten werden kann.
- d) Die Bestimmungen für Halten und Parken sind strikt einzuhalten; auf entsprechende Beschilderungen und Bodenmarkierungen ist daher zu achten.
- e) Das Halten mit Fahrzeugen vor den Aufzugstürmen (z.B. zum Be- oder Entladen) sowie an sonstigen nicht dafür markierten Flächen ist nur nach Genehmigung der Hausverwaltung erlaubt. Die entsprechende Genehmigung muss im Fahrzeug sichtbar angebracht werden.
- f) Lieferanten, Handwerker und sonstige durch den/die Wohnungsmieter/in beauftragte Dienstleister dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Hausverwaltung in die Garage einfahren, sofern Sie diesen Dienstleistern nicht Ihren eigenen, angemieteten Garagenplatz zur Verfügung stellen.
3.) FußgängerInnen:
- a.) Es sind die vorhandenen und markierten Gehwege, Verbindungswege zwischen den Blöcken sowie Schutzwege von FußgängerInnen zu benützen, auch bei der Verwendung von Gehilfen (z.B. Rollator) oder einem Rollstuhl. Sofern kein Gehweg zur Verfügung steht und die Fahrbahn genutzt werden muss, sollte möglichst entgegen der Fahrtrichtung gegangen werden.
- b.) Transporte mit Einkaufswagen, Lastenrodel und dergleichen sind zulässig, sofern keine anderen TeilnehmerInnen oder Sachgegenstände dadurch gefährdet oder beschädigt werden. Die Transportmittel dürfen nach Gebrauch nicht in der Garage verbleiben und sind gegebenenfalls an ihren Entlehnungsort zurück zu bringen.
c.) Beim Mitführen von Hunden ist die Leinen- und Beißkorbpflicht strikt einzuhalten.
4.) Fahrräder:
Die Benützung von Fahrrädern zur Fortbewegung in der Garage ist zulässig, nicht jedoch für Zwecke von Sport oder Spiel. FahrradfahrerInnen haben sowohl die Rechtsfahrordnung wie auch die Einbahnregelungen zu befolgen und für eine entsprechende Beleuchtung am Fahrrad Sorge zu tragen.