Hausordnung
Bei einem umsichtigen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber Ihren Mitbewohnerinnen und Mitbewohner erübrigt sich bereits ein großer Teil der Vorschriften. Die nachfolgenden Regeln sollen zu Ihrer Orientierung und zur Erhaltung der Wohnqualität dienen. Die Aufstellung enthält auch Hinweise, die der Sicherheit und der Administration dienen.
Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages und ist auch für alle Angehörigen und BesucherInnen verbindlich.
- Die überlassenen Räume und die Gemeinschaftseinrichtungen sind zweckentsprechend und ordnungsgemäß zu benutzen und sauber zu halten. Werden Verschmutzungen nicht umgehend entfernt, sind die anfallenden Reinigungskosten von der verursachenden Person zu tragen.
- Die Müllentsorgung basiert auf dem Trennungssystem für Papier, Karton, Glas, Metall, Kompostierbarem, Kunststoff, Sperrmüll, etc. Der Restmüll wird über den Restmüllschacht entsorgt. Details sind dem Kapitel „Müllentsorgung und-trennung“ zu entnehmen.
- Das Halten von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf einer besonderen Genehmigung der Hausverwaltung. Die BesitzerInnen von Tieren haben besonders auf die Vermeidung von Verschmutzung und Ruhestörung zu achten.
Von Tieren verursachte Beschädigungen und Verschmutzungen sind von dem Besitzer / der Besitzerin auf eigene Kosten zu beheben bzw. zu beseitigen.Hunde sind in der gesamten Wohnhausanlage unbedingt an der Leine zu führen und in den Aufzügen sowie sonstigen geschlossenen Bereichen zusätzlich auch mit einem Beißkorb zu versehen.
Für den nötigen Auslauf von Hunden besteht eine eigene Hundezone, die Kinderspielplätze und Parkanlagen sind hingegen hundefreie Zonen.Ergeben sich durch die Tierhaltung Unzulänglichkeiten, so kann die Genehmigung zur Haltung von der Hausverwaltung widerrufen werden. Die Disziplin des/der einzelnen Hundebesitzer/in verhindert Maßnahmen, die womöglich alle Hundehalter treffen.
- In den Lifthallen und auf allen Gängen ist das Abstellen von Kinderwägen, Fahrrädern, Schlitten, Einkaufswagen, Kinderspielzeug, Schuhen, Müllsäcken usw. aus feuerpolizeilichen Gründen untersagt.
Für die Unterbringung von Kinderwägen und Fahrrädern kann gegen Entgelt ein zusätzliches Kellerabteil gemietet werden. Eine Voranmeldung ist in der Hausverwaltung nötig. Dieses ist – so wie das bereits zugewiesene Kellerabteil – mit einem Vorhängeschloss zu versehen. - Der/Die Mieter/in ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung der Wohnung zu sorgen. Bei einer längeren Abwesenheit (z.B. Urlaub, Spitalsaufenthalt, etc.) hat der/die Mieter/in diesbezüglich durch eine von ihm/ihr beauftragte Person Sorge zu tragen. Ebenso ist auf eine regelmäßige Wasserentnahme an allen Armaturen, Duschen, etc. zu achten, um Schäden und hygienische Nachteile am Leitungssystem durch einen längeren Stillstand zu vermeiden.
- Für Beschädigung außerhalb der Wohnung haften alle MieterInnen zur ungeteilten Hand, wenn die Schuldtragenden nicht ermittelt werden können.
- Der/Die Mieter/in darf ohne Bewilligung der Hausverwaltung an der Wohnung, Terrasse oder Loggia keine Veränderung vornehmen. Wurden dennoch derartige Veränderungen ohne Genehmigung der Hausverwaltung vorgenommen, so kann diese die sofortige Wiederherstellung auf Kosten des Mieters / der Mieterin begehren.
- Das Trocknen von Wäsche auf den Freiflächen, also Loggien oder Terrassen ist nur ohne Beeinträchtigung der Optik gestattet.
- Nach Auflösung des Mietvertrages ist die Wohnung – abgesehen von der natürlichen Abnützung – im gleichen Zustand zu übergeben, in welchem sie der/die Mieter/in übernommen hat. Für Beschädigungen, besondere Verschmutzungen und Abnützungen und für fehlende Bestandteile haftet der/die Mieter/in. Er/Sie hat zudem die ihm/ihr von der Hausverwaltung übergebenen bzw. nachbestellten Wohnungsschlüssel/Chips kostenlos an die Hausverwaltung abzugeben.
- Mit Rücksicht auf die übrigen MieterInnen ist in der Wohnung jeder störende Lärm zu vermeiden. Auch in den Gängen, Stiegenhäusern, Lifthallen, etc. ist jede außerordentliche Lärmentwicklung zu unterlassen. Insbesondere ist auf MieterInnen, die sich vom Nachtdienst ausruhen und auf MieterInnen mit Kleinkindern Rücksicht zu nehmen. Die Gänge und Lifthallen sind nicht als Spielplätze für Kinder gedacht.
- In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh darf die Nachtruhe nicht gestört werden. Ebenso ist an Samstagen ab 13.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen auf Ruhe zu achten. Insbesondere gilt dies für das Musizieren und für den Betrieb von Radio und Fernsehgeräten sowie lärmverursachenden Arbeiten innerhalb aller Räume im Wohngebäude.
- Radfahren und Fußballspielen ist im Bereich des Kaufparks nicht gestattet. Das Skateboardfahren, Inlineskaten und Scooterfahren ist im gesamten Wohnparkbereich – mit Ausnahme des dafür vorgesehenen Bereichs beim Sportplatz C-Nord – verboten.
- Jede Wasserverschwendung ist zu vermeiden. Der/Die Mieter/Mieterin hat darauf zu achten, dass die Wasserhähne gut geschlossen werden, Klosettspülanlagen und dergleichen dicht sind und das Gießen der Terrassenpflanzen nicht zu Verlusten über die Abflüsse führt. Gebrechen an diesen Einrichtungen müssen sofort behoben werden.
- Bei Benutzung der Grünflächen ist auf den Fortbestand der Pflanzen zu achten. Selbstverständlich ist jede Verunreinigung zu vermeiden.
- Die vor den Terrassen befindlichen Blumentröge dienen ausschließlich zur Bepflanzung mit Blumen, Kräutern und Ziersträuchern, die für die vorhandenen Pflanzgefäße geeignet sind. Die an der Innenseite der Blumentrogkonsolen angebrachten Geländer dürfen aus baupolizeilichen Gründen nicht an andere Stellen versetzt werden. Gleichfalls ist die gesamte Demontage der Geländer nicht gestattet.
- Damit die Entlüftung einwandfrei funktionieren kann ist der Anschluss von Dunstabzugshauben an den Entlüftungsschacht nicht gestatten.
- Es ist unbedingt darauf zu achten, dass selbst bei starkem Wind keine Gegenstände oder Abfälle z.B. Zigarettenreste, etc. auf die darunter liegenden Loggien oder Terrassen fallen können, um die Gefährdung von Personen sowie Sachschäden und Verschmutzungen zu vermeiden.
- Außer in den Sanitärräumen (Bad und WC) ist eine Bodenverfliesung nicht gestattet. Die Verlegung anderer Hartböden (z.B.Parkett- oder Laminatböden) sind vorab von der Hausverwaltung genehmigen zu lassen.
- Eine Verkleidung bzw. ein Verbau von Loggien und Terrassen ist nur nach Ansuchen in der Hausverwaltung möglich. Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung der Verwendung von feuerfestem Material (Brandklasse A) sowie farblich angepasster Fassadenverkleidung erteilt. Erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Hausverwaltung kann der/die Mieter/in bei der zuständigen Baupolizei um eine Bewilligung einreichen.
- Das Grillen mit Holzkohle oder Gas auf den Freiflächen (Terrassen und Loggien) ist aufgrund feuerpolizeilicher Auflagen ausnahmslos untersagt. Die Verwendung von Elektrogrillern wird geduldet, wenn es durch die Benutzung zu keiner Beeinträchtigung anderer BewohnerInnen kommt.
- Stemmarbeiten in den Betonscheiben und Decken für Elektroleitungen, etc. sind aus Gründen der statischen Sicherheit nicht gestattet. Jeder Eingriff an der Betondecke der Loggien und Terrassen ist untersagt. Der Gully ist bei Auftreten einer Verstopfung von dem/der Mieter/in zu reinigen.
- Die Reinigung der Freiflächen (Terrassen und Loggien) zwischen dem 1. und 12. Wohngeschoß hat so zu erfolgen, dass die Sandverfugungen zwischen den Terrassenplatten erhalten bleibt. Gleichfalls ist das Aufwaschen mit größeren Wassermengen zu vermeiden.
- Die Installation eines (frostsicheren) Wasseranschlusses auf der Freifläche ist nur mit Genehmigung der Hausverwaltung möglich. Weitere Wasserinstallationen (für Bewässerungssysteme, Brausen, etc.) sind auf den Freiflächen nicht gestattet.
Die Hausverwaltung hat das Recht, gemäß den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes alle Räume des Hauses zu angemessener Tageszeit zwecks Prüfung des Bauzustandes zu besichtigen. Der/Die Mieter/in hat daher den Zutritt zu allen Räumen seiner/ihrer Wohnung zu ermöglichen.
Diese Hausordnung wurde im Einvernehmen mit dem Mieterbeirat erstellt und kann nach Erfordernis jederzeit durch weitere Bestimmungen ergänzt werden.